In sensiblen Gebieten, wo allgemeiner Gewässerschutz allein nicht mehr ausreicht, werden vom zuständigen Landratsamt zum Schutz der Trinkwasserbrunnen Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewiesen. Hier gelten besondere Nutzungsbeschränkungen mit Ge- und Verboten. Die WSG-Verordnung ist für alle rechtsverbindlich.
Zone I (Fassungsbereich):
Der zentrale Schutzbereich um den Brunnen. Er ist eingezäunt und befindet sich im Eigentum der Gnotzheimer Gruppe.
Zone II (Engere Schutzzone):
Dieser Schutzbereich soll vor allem eine Verunreinigung des Grundwassers durch Bakterien oder andere Krankheitserreger verhindern.
Zone III (Weitere Schutzzone):
Sie dient insbesondere dazu, den Eintrag von nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Stoffen zu vermeiden.
Schutzzonen-Größen im Erschließungsgebiet:
Zone | Größe |
SZ I (Fassungsbereich) | 0,19 ha |
SZ II (Engere Zone) | 12,4 ha |
SZ III (Weitere Zone) | 20,4 ha |